Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt eine Bäckerei und Konditorei in X. Für das Streitjahr 1974 hatte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) am 1. Oktober 1976 einen nach § 100 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) beschränkt vorläufigen Einkommensteuerbescheid erlassen, den er mit Bescheid vom 7. Juni 1977 für endgültig erklärte. Gegen beide Bescheide legte der Kläger keinen Einspruch ein. Bei Aufstellung des Jahresabschlusses 1976 stellte der Steuerberater des Klägers fest, daß vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 4 888 DM, die der Kläger im Streitjahr an seine Arbeitnehmer erbracht hatte, bei der Einkommensteuerveranlagung 1974 nicht berücksichtigt worden waren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.