Das FG erklärte durch Urteil vom 30. Mai 1984 VI K 112/84 auf die Vollstreckungsgegenklage des FA die Vollstreckung eines Steuererstattungsanspruchs der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) aus einem zuvor von ihm erlassenen Urteil wegen Aufrechnung durch das FA für unzulässig. Mit Urteil vom 20. Juni 1984 VI K 436/83 wies das FG die Klage der Kostenschuldner auf Aufhebung eines vom FA erteilten Abrechnungsbescheids und Verpflichtung des FA zur Erteilung eines erneuten Abrechnungsbescheids ab. Die von den Kostenschuldnern gegen diese Urteile eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden, die hinsichtlich der Entscheidung VI K 112/84 auf Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und im Falle des Urteils VI K 436/83 auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gestützt waren, blieben erfolglos. Der Senat wies durch die Beschlüsse vom 29. November 1984 VII B 40/84 und VII B 48/84 die Nichtzulassungsbeschwerden als unbegründet zurück und erlegte die Kosten beider Beschwerdeverfahren den Kostenschuldnern auf. Die Entscheidungen ergingen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) ohne Begründung.
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