Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war bis zum 30. April 1980 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH, die inzwischen in Konkurs gefallen ist. Alleiniger Gesellschafter der GmbH war seit Ende 1978 der Kaufmann S, dem der Antragsteller bereits im Zeitpunkt seiner Bestellung als Geschäftsführer Anfang 1978 eine Generalvollmacht zur Vertretung der GmbH ausgestellt hatte. Der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) nahm den Antragsteller wegen nicht abgeführter Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer der GmbH durch Haftungsbescheid nach § 69 i. V. m. § 34 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftenden in Anspruch.
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