Eine Privatärztliche Verrechnungsstelle (PVS) beantragt beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Landesfinanzminister, im folgenden Finanzminister), die von ihr gegründete Steuerberatungsgesellschaft mbH (GmbH) als Steuerberatungsgesellschaft gemäß §§ 49 f. des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) anzuerkennen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) als örtlich zuständige Steuerberaterkammer. Sie vertritt die Ansicht, die Gründung der GmbH durch die PVS und ihre Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft verstoße gegen die Bestimmungen des § 4 Nr. 7 (Befugnis zu nur beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen), § 32 Abs. 3 Satz 2 (Nachweis der eigenverantwortlichen Führung der Steuerberatungsgesellschaft durch einen Steuerberater) und § 8 StBerG (Werbeverbot). Die Antragstellerin beantragte beim Finanzgericht (FG), dem Finanzminister im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzugeben, von einer Anerkennung der GmbH bis zum rechtskräftigen Abschluß der beim FG erhobenen Unterlassungsklage abzusehen. Nachdem der Finanzminister die GmbH dennoch als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt hatte, beantragte die Antragstellerin, die Vollziehung des Bescheids des Finanzministers bis zum rechtskräftigen Abschluß des Klageverfahrens auszusetzen.
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