Die Antragstellerin und ihr - 1976 verstorbener - Ehemann wurden getrennt zur Einkommensteuer 1974 veranlagt. Dabei ergaben sich gegen den Ehemann Steuernachforderungen. 1975 erfolgte eine Zusammenveranlagung, die zu Nachforderungen an Einkommensteuer und Kirchensteuer führte. Die Antragstellerin schlug trotz Überschuldung des Nachlasses ihres Ehemannes den auf sie entfallenden hälftigen Erbteil nicht aus und machte auch von der Möglichkeit der Beschränkung der Erbenhaftung keinen Gebrauch. Das FA nahm sie für die Steuerrückstände in Anspruch. Im Zeitpunkt des Erlasses der Vorentscheidung waren durch Umbuchung von Steuererstattungsansprüchen, durch Gehaltspfändungen und mittels eines Teils des Veräußerungserlöses aus einem von der Familie der Antragstellerin bis zum Tode des Ehemannes bewohnten Einfamilienhauses die aus 1974 herrührenden Steuerschulden zum überwiegenden Teil bezahlt. Die Antragstellerin begehrt im Hauptverfahren den Erlaß der Rückstände aus Billigkeitsgründen. Das FA lehnte den Antrag ab; die Oberfinanzdirektion (OFD) als Beschwerdebehörde bestätigte diesen Bescheid. Mit ihrer dagegen erhobenen Klage macht die Antragstellerin in erster Linie sachliche Billigkeitsgründe geltend.
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