Der Antragsteller kommt ausweislich der Vollstreckungsakten und nach dem Inhalt der Steuerakten seit mehr als zehn Jahren seinen laufenden steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nicht nach. Das FA ist deshalb seit längerer Zeit bemüht, die Steuerforderungen im Vollstreckungswege beizutreiben. Laut Abrechnungsbescheid vom 5. April 1984 betragen die Steuerschulden derzeit rd. 239 000 DM. Über den gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch hat das FA entschieden; zwischen den Beteiligten ist streitig, ob diese Entscheidung ordnungsgemäß zugestellt worden und ggf. wegen der Fristversäumung der Erhebung der Klage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1983 beantragte der Antragsteller, dem FA im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Abrechnungsbescheid Vollstreckungsmaßnahmen zu unterlassen und auch davon abzusehen, ihn zur Selbstauskunft über die eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufzufordern. Zur Begründung führte er aus: Aufgrund der bisher geleisteten Steuerzahlungen habe das FA keinen Anspruch mehr auf weitere Zahlungen. Da das FA durch seine Maßnahmen in sein Eigentum und sein Persönlichkeitsrecht eingreifen würde, sei dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung stattzugeben, zumal aufgrund der vorstehend geschilderten Tatsachen die entsprechende Dringlichkeit für diese ihm als einzige Abwehrmaßnahme verbleibende Maßnahme gegeben sei. Das FG wies den Antrag ab.
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