Mit Verfügung vom 10. März 1978 widerrief die OFD die Anerkennung des Antragstellers als Lohnsteuerhilfeverein mit der Begründung, daß die tatsächliche Geschäftstätigkeit des Antragstellers nicht mit den in § 14 StBerG bezeichneten Anforderungen an die Satzung übereinstimme (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 StBerG). Hiergegen erhob der Antragsteller nach erfolglosem Beschwerdeverfahren zwei Klagen. Die Berichterstattung in beiden Klageverfahren hat der Vorsitzende des X. Senats übernommen. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 23. November 1983 wurde in beiden Klageverfahren Termin zur mündlichen Verhandlung auf 20. Dezember 1983 anberaumt. In der Terminsladung wurde auf die Möglichkeit zur Akteneinsicht hingewiesen. Der Vertreter des Antragstellers nahm am 8. Dezember 1983 Einsicht in die Gerichts- und Verwaltungsakten und beantragte anschließend mit Schriftsatz vom 18. Dezember 1983 die Aufhebung des Termins; dem Antrag wurde entsprochen. Gleichzeitig brachte der Vertreter des Antragstellers ein Ablehnungsgesuch gegen den Berichterstatter (BE) an und machte zur Begründung im wesentlichen folgendes geltend: Der abgelehnte Richter habe im März 1983 einem Redakteur (B) bei der X-Zeitung telefonisch Details aus den anhängigen Klageverfahren mitgeteilt, worüber der Redakteur dann in der X-Zeitung berichtet habe. Der BE habe Herrn B damit ermöglicht, schon vor der Verhandlung in der X-Zeitung Stimmung gegen den Antragsteller zu machen. Bei einem weiteren Telefonat im Dezember 1983 habe der abgelehnte Richter Herrn B überdies von dem Verhandlungstermin am 20. Dezember 1983 unterrichtet und wiederum Details aus den anhängigen Klageverfahren mitgeteilt. Diese Vorgänge zeigten, daß der Vorsitzende gegenüber dem Antragsteller negativ eingestellt und daran interessiert sei, daß die Presse an einem Verhandlungstermin teilnehme, um dann in abträglicher Weise über den Antragsteller zu berichten. Ferner habe er, der Vertreter des Antragstellers, bei der Akteneinsicht Schriftsätze der OFD in den Gerichtsakten festgestellt, die dem Antragsteller nicht übersandt worden seien. Ablichtungen dieser Schriftstücke seien erst anläßlich der Akteneinsicht von der Urkundsbeamtin der Senatsgeschäftsstelle übergeben worden. Auch im Hinblick auf die Nichtübersendung dieser Unterlagen seien Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters begründet. Das FG wies das Ablehnungsgesuch ab.
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