Die Beteiligten streiten um die einkommensteuerliche Behandlung einer einmaligen Sonderzahlung, die der Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner (Kläger) im Jahre 1980 von seinem damaligen Arbeitgeber erhalten hat. Der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) erfaßte diesen Betrag im geänderten Einkommensteuerbescheid 1980 zunächst in voller Höhe als Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit. Auf den Einspruch der Kläger hin verteilte das FA die Sonderzahlung gemäß § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf die Jahre 1978 bis 1980. Mit ihrem weitergehenden Antrag hatten die Kläger dagegen keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung ist vermerkt, daß die gewährte Aussetzung der Vollziehung mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ende.
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