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BFH Beschluss v. - V B 87/84

Der Antragsteller hat mit dem Einspruch gegen Umsatzsteueränderungsbescheide für 1979 bis 1981 deren ersatzlose Aufhebung beantragt und zunächst gebeten, den Einspruch gemäß § 363 Abs. 2 AO 1977 bis zur Erledigung des Revisionsverfahrens (Az. V R 184/83) hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzungen 1977 und 1978 ruhen zu lassen. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden. Zugleich hat er Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide gestellt. Das Finanzamt hat daraufhin mit Verfügung vom 15. Februar 1984 die Vollziehung der Bescheide, allerdings nur gegen Sicherheitsleistung, ausgesetzt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 271
BFH/NV 1987 S. 271 Nr. -1
YAAAB-28256

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BFH, Beschluss v. 29.08.1985 - V B 87/84 -nv-

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