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BFH Beschluss v. - IX R 7/84

Das klageabweisende Urteil des FG wurde den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 28. November 1983 zugestellt. Die Revision ging am 20. Dezember 1983 beim FG ein. Die Revisionsbegründungsfrist wurde antragsgemäß bis 28. Februar 1984 verlängert. Am 27. Februar 1984 ging die Revisionsbegründung vom 25. Februar 1984 beim BFH ein. Dieser Schriftsatz war nicht unterschrieben. Auf den entsprechenden Hinweis der Geschäftsstelle des IX. Senats vom 5. März 1984 übersandten die Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 12. März 1984, der am 13. März 1984 beim BFH einging, zwei unterschriebene Ausfertigungen der Revisionsbegründung. Sie tragen vor, die nicht unterschriebene Revisionsbegründung sei infolge eines Büroversehens abgesandt worden. Die Frist dürfte jedoch gewahrt sein, denn bei unverzüglicher Benachrichtigung durch das Gericht hätte der Formfehler noch vor Ablauf der Begründungsfrist durch ein Telegramm richtiggestellt werden können (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 56 FGO Tz. 4 betreffend Verschuldensausgleich). Außerdem sei die Revision bereits in der Revisionsschrift vom 20. Dezember 1983 begründet worden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1985 S. 93
WAAAB-28235

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Beschluss v. 25.06.1985 - IX R 7/84 -nv-

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