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Erbschaftsteuer; | Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes
Durch Art. 13 StandOG v. (BGBl I 1569) sind die §§ 10, 13, 37 ErbStG geändert worden. Kernstück der Änderung ist die Einführung eines Freibetrags i. H. von 500 000 DM in § 13 Abs. 2a ErbStG für Erwerbe von BV i. S. des § 12 Abs. 5 ErbStG, für die die Steuer nach dem entsteht. Die Höhe des bei mehreren Erwerbern anteilig zu gewährenden Freibetrags richtet sich bei Erwerben durch Erbanfall - vorbehaltlich abweichender schriftlicher Regelung durch den Erblasser - nach dem jeweiligen Erbteil. In Fällen der vorweggenommenen Erbfolge muß der Schenker in einer unwiderruflichen Erklärung die Inanspruchnahme der Vergünstigung selbst sowie den beim jeweiligen Bedachten zu berücksichtigenden Teilbetrag festlegen. Für weiteres, innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallendes BV können weder der/die Bedachte/n noch andere Erwerber eine über den...