Der Kläger, der im Ausland lebt, war in den Streitjahren 1970 bis 1972 Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen, die er an seinen Bruder verpachtet hatte. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 1. Dezember 1970 übertrug der Kläger, vertreten durch seinen Bruder, ein von dem Bruder gepachtetes Kiesgrundstück an den Kiesunternehmer K. Die Gegenleistung war in drei Teilbeträgen bis 20. Dezember 1970, bis 31. Dezember 1971 und bis 31. Dezember 1972 zu entrichten. Sie war nach der Mächtigkeit des vermuteten Kiesvorkommens und der Qualität des Minerals bemessen. Der Vertrag ist als Kaufvertrag, das Entgelt als Kaufpreis bezeichnet. Der Vertrag enthält u. a. die Regelung über die Besitzübergabe jeweils entsprechend der Zahlung der Teilentgelte für die Teilflächen.
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