Das Grundstück des Kl. war von einem Mietwohngrundstück in ein Einfamilienhaus umgestaltet und dementsprechend eine Artfortschreibung vom 1. 1. 1974 durchgeführt worden. Der Kl. erklärte weiterhin die Vermietungseinkünfte aus dem eigengenutzten Einfamilienhaus mit dem Überschuß der Werbungskosten über den niedrigeren Mietwert. Das FA folgte den Steuererklärungen und bemerkte erst nach der Mitteilung einer Wertfortschreibung auf den 1. 1. 1976, daß es die geänderte Artfeststellung bereits bei drei Veranlagungen hätte zugrunde legen müssen. Es berichtigte nun die ESt-Bescheide 1974 bis 1976 unter Bezugnahme auf § 129 AO 1977. Dabei setzte es die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21a EStG mit jeweils null DM an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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