Die Ehefrau des Klägers erhielt von ihrer Mutter durch Vertrag vom 12. Dezember 1964 deren mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück übertragen. Die Mutter behielt sich hieran den lebenslänglichen Nießbrauch für sich und ihren Ehemann vor. Der Nießbrauch sollte nur auf Verlangen im Grundbuch eingetragen werden. Dies war im Streitjahr 1975 noch nicht geschehen. Die eine Wohnung in dem übertragenen Zweifamilienhaus wird von den Eltern der Ehefrau des Klägers bewohnt, die andere von der Ehefrau und dem Kläger. In dem Vertrag vom 12. Dezember 1964 wird die Ehefrau davon befreit, an ihre Eltern Miete für die von ihr und dem Kläger genutzte Wohnung zahlen zu müssen.
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