Die Kläger und Revisionkläger (Kläger) - zusammenveranlagte Eheleute - ließen 1973 ein Zweifamilienhaus errichten, in das ein Schwimmbad eingebaut ist. Eine Wohnung wird von den Klägern, die andere von der Mutter der Klägerin aufgrund eines lebenslänglichen Wohnrechts genutzt. Die Baukosten haben bis zum 31. Dezember 1975 über 200 000 DM betragen. Für das Streitjahr 1975 nahmen die Kläger erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) und für die 200 000 DM übersteigenden Herstellungskosten des Gebäudes einschließlich des Schwimmbads Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG in Anspruch. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte das hinsichtlich der mit 50 000 DM angenommenen Herstellungskosten des Schwimmbads ab.
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