Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschafter sich zum Erwerb und zur Renovierung von Altbauwohnungen mit anschließender Aufteilung in Eigentumswohnungen zusammengeschlossen haben. Die hierzu erforderlichen Verträge schloß namens der Klägerin ein zum Treuhänder bestellter Steuerberater vorwiegend Ende des Jahres 1981, des Streitjahres, ab. Die Klägerin machte unter anderem die aufgrund dieser Verträge fälligen Gebühren in ihrer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte 1981 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte dies mit dem einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid 1981 hinsichtlich bestimmter Aufwendungen ab, weil die Klägerin an den Geldmitteln keine wirtschaftliche Verfügungsmacht gehabt habe. Nach insoweit erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die "Erwerbergemeinschaft" Klage. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.
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