Das FG hatte ein Richterablehnungsgesuch des Klägers als unbegründet abgelehnt; der Beschluß des FG ist dem Proz.-Bev. des Klägers am Freitag, dem 13. Oktober 1983, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Am Montag, den 31. Oktober 1985, legte der Kläger mittels Fernkopie, die an diesem Tage um 17.55 Uhr abgesandt worden war, in Eilzustellung beim FG Beschwerde ein. Nach einem gerichtlichen Hinweis auf die Verspätung der Beschwerde beantragte der Proz.-Bev. innerhalb zweier Wochen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er entschuldigte sich mit einem Versehen einer Büroangestellten und legte dar, daß er die Beschwerdeschrift am Freitag, dem 28. Oktober 1983, vor Mittag unterschrieben und seiner Büroangestellten B. mit dem Auftrag übergeben habe, die Schrift durch Fernkopie bis 18.00 Uhr beim Postamt K. . . aufzugeben. Dabei habe er die Angestellte auf den Fristablauf an diesem Tage aufmerksam gemacht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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