In den Hauptsacheverfahren ist streitig, ob A und B, die Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger), durch die Errichtung von zwei Wohnblocks mit 18 Wohnungen, durch deren Umwandlung in Eigentumswohnungen und den Verkauf von 13 der 18 Eigentumswohnungen nebst einer Garage in der Zeit von Ende 1966 bis einschließlich 1974 eine Vermögensverwaltung ausgeübt oder einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben haben und demgemäß in den Streitjahren 1971 bis 1975 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt haben, ebenso für 1970 bis 1975 gewerbesteuerpflichtig sind und ob zum 1. Januar 1970 bis einschließlich 1. Januar 1976 Einheitswerte des Betriebsvermögens festzustellen waren.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.