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BFH Urteil v. - IV R 342/84

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine aus drei Rechtsanwälten bestehende Sozietät. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ordnete im November 1982 bei ihr eine Betriebsprüfung für die Jahre 1979 bis 1981 an. Durch eine am Jahresende 1982 zugestellte Verfügung erweiterte das FA die Prüfung auf den Zeitraum 1975 bis 1978 (Gewinnfeststellung und Umsatzsteuer 1975 bis 1978, Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1977). Die Beschwerde blieb erfolglos. Auf die Klage ließ das Finanzgericht (FG) die erweiterte Prüfungsanordnung nur hinsichtlich der Gewinnfeststellung 1976 und 1978 bestehen. Es ging davon aus, daß die Steuerschulden der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter im übrigen verjährt seien und deshalb die Prüfung ergebnislos bleiben müsse. Nicht verjährt seien lediglich Einkommensteuerschulden des Gesellschafters A für 1976 und des Gesellschafters B für 1978; deshalb könne für diesen Zeitraum eine Prüfung durchgeführt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 79
BFH/NV 1987 S. 79 Nr. -1
ZAAAB-28166

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BFH, Urteil v. 25.04.1985 - IV R 342/84 -nv-

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