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BFH Beschluss v. - IV R 253/84

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt - zusammen mit dem Beigeladenen - eine Gemeinschaftspraxis für Allgemeinmedizin. Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus dieser freiberuflichen Tätigkeit machte er für die Streitjahre 1976 bis 1979 Gewinnminderungen als Folge von Rücklagen gemäß § 1 Abs. 1 des Entwicklungsländer-Steuergesetzes (EntwLStG) geltend.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 453
BFH/NV 1987 S. 453 Nr. -1
QAAAB-28156

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BFH, Beschluss v. 14.11.1985 - IV R 253/84 -nv-

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