Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und leben im Güterstand der Gütergemeinschaft. Sie wurden in den Streitjahren zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie bewirtschaften einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von rd. 35 ha (Einheitswert zum 1. Januar 1964: 74 500 DM). Die Kläger führten für ihren Betrieb keine Bücher. Auf Verlangen des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA -) gaben sie neben ihren Einkommensteuererklärungen, in denen sie die Zeile "Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft" in den Streitjahren und auch in den Vorjahren bis einschließlich 1969 unausgefüllt ließen, jeweils den ausgefüllten Erklärungsvordruck "Anlage L zur Einkommensteuererklärung für nichtbuchführungspflichtige oder nichtbuchführende Land- und Forstwirte" ab. Laut den Angaben in den Einkommensteuererklärungen hat seit 1969 bei der Anfertigung dieser Steuererklärungen und der Anlagen dazu ständig ein Vertreter des Bayerischen Bauernverbandes mitgewirkt.
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 547 BFH/NV 1987 S. 547 Nr. -1 SAAAB-28138
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