Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 1970 bis 1976 wissenschaftlicher Assistent am Institut für Rechtsmedizin der Universität X. Neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent erstattete er in einer Vielzahl von Fällen für Amts- und Landgerichte, insbesondere in Strafsachen, mündliche Gutachten. Nach den von der Steuerfahndung sichergestellten Kassenanweisungen der Gerichte für die Auszahlung von Sachverständigengebühren, die nicht vollständig vorliegen, gab der Kläger im Streitjahr 1970 144 Gutachten ab, davon 61 im Rahmen von Trunkenheitsdelikten; in der ersten Jahreshälfte 1975 waren es 39 (davon 22 im Zusammenhang mit Trunkenheitsdelikten); an einigen Tagen wurden bis zu fünf Gutachten erstellt. Die Stundensätze für die Sachverständigengebühren lagen 1970 zwischen 20 DM bis 25 DM und 1976 bei 30 DM. Nach einer schriftlichen Auskunft des Leiters des Instituts für Rechtsmedizin erteilten die Strafgerichte die Aufträge für die Gutachten zu etwa 40 v. H. dem Institut, zu etwa weiteren 40 v. H. dem Institutsleiter und zu 20 v. H. dem einzelnen Assistenten. Welches Mitglied des Instituts mit der Wahrnehmung des Gerichtstermins und der Abgabe des Gutachtens beauftragt wurde, entschied sich in einer Dienstbesprechung. Die Gutachter waren zur selbständigen Abrechnung mit den Gerichten befugt und erhielten die Honorare von der Justizkasse unmittelbar ausgezahlt. Dementsprechend lauteten die Kassenanweisungen auf den Kläger persönlich.
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