Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist als Steuerberater selbständig tätig. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) ordnete unter Hinweis auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) bei ihm eine Außenprüfung an. Hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde ein, über die noch nicht entschieden ist. Das FA teilte dem Antragsteller mit, daß es die Vollziehung der Prüfungsanordnung nicht aussetzen werde. Daraufhin stellte er den Aussetzungsantrag beim Finanzgericht (FG). Zur Begründung trug er vor, daß er bereits für die Jahre 1977 bis 1979 geprüft worden sei. Seine Praxis gehöre zu den Mittelbetrieben, bei denen in der Regel eine Anschlußprüfung nicht stattfinde. Das FA habe sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt; es hätte auch begründen müssen, warum bei ihm eine Anschlußprüfung stattfinden solle.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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