Der Antragsteller hatte gegen die drei seine Klagen abweisenden Urteile des Finanzgerichts (FG) - ergangen wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1980 bis 1982, Einkommensteuervorauszahlungen für 1983 und I. Kalendervierteljahr 1984, wegen Einleitung von Disziplinarverfahren gegen Finanzbeamte - persönlich Revision eingelegt und ferner gegen einen Beschluß des FG, mit dem die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuervorauszahlungsbescheids vom 26. Januar 1983 abgelehnt worden war - ebenfalls persönlich - Beschwerde erhoben. Die Revisionen wurden mit Beschlüssen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Oktober 1984 VIII R 235/84, VIII R 236/84 und VIII R 237/84 mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Revisionen seien nicht, wie es Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanhofs (BFHEntlG) erfordere, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingelegt worden. Die Beschwerde wurde mit Beschluß vom selben Tage VIII B 52/84, ebenfalls unter Hinweis auf den Vertretungszwang vor dem BFH und weiterhin auch deshalb als unzulässig verworfen, weil das FG die Beschwerde gegen den die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschluß nicht zugelassen hatte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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