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BFH Urteil v. - I R 82/82

Die Klägerin war ein Textilunternehmen mit dem Sitz in Westdeutschland und u.a. einer Betriebstätte in Berlin (West). In den Kalenderjahren 1972 bis 1976 erwirtschaftete die Klägerin Verluste von insgesamt rd. . . . DM. Das Betriebsergebnis 1977 von . . . DM war positiv ausgefallen, weil sie außerordentliche Erträge von . . . DM erzielt hatte. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hatten ihre Gesellschafter und die Hausbanken 1973 . . . DM und 1974 . . . DM Sanierungszuschüsse geleistet. Einige Bundesländer hatten ein staatsverbürgtes Darlehen von . . . DM gewährt, dessen Tilgung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens für 1976 und 1977 ausgesetzt und dessen ursprüngliche Laufzeit (bis 31. Dezember 1978) bis zum 31. Dezember 1982 verlängert worden sei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 377
TAAAB-28087

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BFH, Urteil v. 24.04.1985 - I R 82/82 -nv-

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