Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der Ehemann betreibt ein Schuhwarengeschäft. Aufgrund einer Betriebsprüfung erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die mit den minderjährigen Kindern geschlossenen stillen Gesellschaften steuerrechtlich nicht an und setzte für die Streitjahre 1975 bis 1979 die als Betriebsausgaben verbuchten Gewinnanteile nebst Zinsen dem steuerpflichtigen Gewinn der Kläger wieder hinzu. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 11. Juni 1985 ist der Prozeßbevollmächtigten der Kläger - der R-GmbH, Steuerberatungsgesellschaft - am 24. und dem FA am 23. Juli 1985 an Stelle einer Verkündung zugestellt worden. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.
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