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BFH Urteil v. - I R 12/85

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und sein Bruder waren seit dem 1. Juni 1979 als einzige Gesellschafter mit nominell je . . . DM am Stammkapital einer GmbH beteiligt. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20. Dezember 1980 kaufte der Kläger von seinem Bruder Geschäftsanteile im Nennwert von . . . DM gegen einen Kaufpreis von . . . DM. Gleichzeitig trat sein Bruder ihm die Geschäftsanteile "mit Wirkung vom 31. März 1981" ab. Der Kaufpreis sollte am 10. April 1981 fällig werden. Dem Kläger wurde "das Recht eingeräumt, von diesem Vertrag bis zum 31. März 1981 zurückzutreten". Von diesem Recht machte der Kläger durch eingeschriebenen Brief vom 17. März 1981 Gebrauch. Er berief sich in diesem Schreiben auf die "Entwicklung auf dem Zinsmarkt", die ihn zum Rücktritt gezwungen habe. Außerdem wies er darauf hin, daß die Anteile nach der Ansicht der wegen der Finanzierung angegangenen Banken zu hoch bewertet seien. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hatte mit Steuerbescheid vom 11. Februar 1981 Börsenumsatzsteuer in Höhe von . . . DM festgesetzt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1985 S. 53
FAAAB-28044

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BFH, Urteil v. 08.05.1985 - I R 12/85 -nv-

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