Der im Jahre 1970 verstorbene Vater der Klin. hatte dieser im Jahre 1966 seinen Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG sowie seinen Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH geschenkt. Der Steuerwert der Schenkung belief sich auf . . . DM. Durch eingeschriebenen Brief vom 27. Juli 1967 hatte der Schenker die Schenkung widerrufen. Die Klin. übertrug jedoch die geschenkten Anteile nicht auf ihren Vater zurück; über die von ihr beim Landgericht erhobene Klage mit dem Antrag, den Widerruf der Schenkung für unwirksam zu erklären, wurde wegen des Todes des Vaters, der durch die Klin. allein beerbt wurde, nicht mehr entschieden. Der Nachlaß war überschuldet. Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 3. Dezember 1975 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 1981 setzte das FA "unter Einbeziehung der Vorschenkung" Erbschaftsteuer in Höhe von . . . DM gegen die Klin. fest. Die auf Aufhebung der Schenkungsteuerfestsetzung gerichtete Klage hat das FG abgewiesen. Mit der Revision rügt die Klin. unrichtige Anwendung materiellen Rechts. Mit Einlegung der Revision hat die Klin. Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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