Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) - ein Arzt - war Eigentümer von 34 im Gebiet der Gemeinde G (Baden-Württemberg) liegenden Grundstücken. Die Grundstücke benutzte er zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt, für die ihm eine Konzession nach § 30 der Gewerbeordnung (GewO) erteilt worden war. Die Privatkrankenanstalt erfüllte - wie der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen hat - die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 und 3 der inzwischen außer Kraft getretenen Gemeinnützigkeitsverordnung (vgl. jetzt § 67 der Abgabenordnung - AO 1977 -). Im Jahre 1961 beteiligte er seine Ehefrau und seine drei Töchter, als "atypische stille Gesellschafter" am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust des Unternehmens. Die Führung der Geschäfte stand weiterhin ausschließlich ihm zu. Im Jahre 1984 brachte er die erwähnten Grundstücke in eine von ihm, seiner Ehefrau und seinen drei Töchtern gegründete Kommanditgesellschaft ein.