Die Kl`n. ist Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der Firma X-GmbH (GmbH). Im Jahre 1979 geriet die GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Ein Geschäftspartner der GmbH, die Firma Y, konnte aus der Lieferung von Geräten und Materialien herrührende Forderungen in Höhe von ca. . . . DM nicht bezahlen. Für die diesen Forderungen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten der GmbH hatte die Kl`n. gegenüber den Lieferanten und der Bank persönliche Haftung übernommen. Bei der Firma Y durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verliefen ergebnislos. Die Verluste der GmbH beliefen sich 1979 auf . . . DM (Gesamtverlustvortrag per 31. Dezember 1979 . . . DM, Stammkapital . . . DM).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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