Das ursprüngliche Grundstück des Kl. Flur . . Nr. . . . der Gemarkung X wurde in die Baulandumlegung Industriegebiet Teil III einbezogen. Aufgrund des Umlegungsplans, der am 11. November 1974 unanfechtbar geworden ist, wurden dem Kl. die Grundstücke Flur . . Nrn. . . . mit der dem bestandskräftigen Bebauungsplan entsprechenden Nutzungsart Bauplatz zugeteilt. Die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch erfolgte am 14. Januar 1975. Am 23. Januar 1976 erließ das beklagte FA im Wege der Nachfeststellung auf den 1. Januar 1975 für die fünf Grundstücke EW-Bescheide. Die Grundstücke wurden in den Bescheiden der Vermögensart Grundvermögen zugeordnet.
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