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Strafrecht; | Verlängerung strafrechtlicher Verjährungsfristen für Taten in der ehemaligen DDR
Das Gesetz zur Verlängerung strafrechtlicher Verjährungsfristen (2. Verjährungsgesetz) v. ist im BGBl I S. 1657 verkündet worden und am in Kraft getreten. Darin wird festgelegt, daß die Verfolgung von Taten, die vor Ablauf des auf dem Gebiet der ehemaligen DDR begangen worden sind und die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, frühestens mit Ablauf des verjähren. Die Verfolgung der in diesem Gebiet vor Ablauf des begangenen und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedrohten Taten verjährt frühestens mit Ablauf des . Ferner wird die Unverjährbarkeit für Verbrechen angeordnet, die den Tatbestand des Mordes erfüllen, für welche sich jedoch die Strafe nach dem Recht der DDR bestimmt.