I) 1. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 7. Juli 1979 kaufte die Klin. ein (mit einem Hotel und Restaurant bebautes) Grundstück einschließlich Inventar. Sie beantragte Steuerbefreiung nach § 11 GrESBWG und legte eine Bescheinigung des Ministers für Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein vor, daß nach den eingereichten Unterlagen das Grundstück unmittelbar "für die Übernahme und Erweiterung der gewerblichen Betriebstätte" verwendet werden solle und diese geplante Verwendung nach der wirtschafts- und regionalpolitischen Zielsetzung der Landesregierung förderungswürdig sei. Das beklagte FA erhob daraufhin gemäß § 11 Abs. 1 GrESBWG vorläufig keine Grunderwerbsteuer und teilte dies der Klin. mit.
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