Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte am 25. Februar 1970 ein 2 375 qm großes (bebautes) Grundstück in A für 160 000 DM gekauft. Für diesen Erwerbsvorgang hatte sie Befreiung von der Grunderwerbsteuer beantragt mit der Begründung, sie beabsichtige, das Gebäude abzureißen und binnen fünf Jahren nach dem rechtswirksamen Erwerb ein Gebäude mit steuerbegünstigten Wohnungen zu errichten. In ihrer dahingehenden "Verpflichtungserklärung" hatte sie angegeben, ihr sei bekannt, daß sie "jede Aufgabe oder Änderung der Bauabsicht, die zu einem Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen führt, binnen zwei Wochen dem Finanzamt anzuzeigen habe". Das Finanzamt (FA) hatte im Umfange von 2 196 qm die Steuerbefreiung für gegeben erachtet; hinsichtlich des Erwerbs der Restfläche (179 qm) hatte es durch vorläufigen Bescheid vom 21. Januar 1971 die Grunderwerbsteuer auf 844 DM festgesetzt. Die Steuer ist entrichtet.
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