Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hatte die Einkommensteuerschuld des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) im Rahmen der allgemeinen Veranlagung für das Streitjahr 1976 auf null DM festgesetzt; das zu versteuernde Einkommen hatte sich dabei auf ./. 70 472 DM belaufen. Im Anschluß an eine beim Kläger durchgeführte Steuerfahndungsprüfung erließ das FA den angefochtenen Änderungsbescheid. Dieser wies neuerlich eine Einkommensteuerschuld von null DM aus; doch lag der Steuerfestsetzung nunmehr ein zu versteuerndes Einkommen von 276 DM zugrunde. Das FA hatte inbesondere angenommen, der Kläger habe im Streitjahr auch als Einzelunternehmer gewerbliche Einkünfte (in Höhe von 71 145 DM) erzielt.
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