Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 1975 bis 1977 als selbständiger Berater von Unternehmen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung tätig. Die ihm gestellten Aufgaben umfaßten außer der gelegentlichen Ausbildung von Mitarbeitern der Auftraggeber im wesentlichen die Bereiche der Unternehmensberatung, die mit Hilfe der EDV bewältigt werden können, nämlich die Erstellung von Statistikprogrammen, Lohnabrechnungsprogrammen, Sammelprogrammen, die Organisation der Fakturierung, der Betriebsabrechnungen und Nachkalkulation, die Entwicklung und Erstellung von Programmsystemen für die Fertigungssteuerung und das Kassenwesen, die Einrichtung einer Datenbank, die Abwicklung des gesamten Ersatzteilwesens sowie Umstellungsarbeiten und Programmoptimierungen einschließlich Fehlersuche und Entwicklung von Testhilfen. Die Kenntnisse für seine Tätigkeit hatte sich der Kläger durch ein zehnsemestriges nicht abgeschlossenes Studium zur Vorbereitung auf den Beruf des Elektroingenieurs und Gewerbelehrers an den Technischen Hochschulen in . . ., durch ein praktische Berufstätigkeit als Programmierer im EDV-Bereich sowie durch Schulungs- und Fortbildungskurse (z. B. für Systemanalyse und für Elektronik und strukturierte Programmierung) angeeignet. Im Rahmen des Hochschulstudiums hatte der Kläger während zweier Semester auch einige betriebswirtschaftliche Fachvorlesungen (Einführung in die Volks- und Betriebswirtschaft, Bilanzen, Buchführung und industrielles Rechnungswesen) belegt.
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