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BFH Urteil v. - III R 191/81

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war als Handelsvertreter für Leder und Schuhwaren tätig. Im Jahre 1973 erhielt er von der A-AG in Z für eine Vermittlungstätigkeit eine Provision von 100 000 DM. In den Jahren 1976 und 1977 zahlte ihm ein Herr W für die Prolongation von Wechseln Provisionen von 31 500 DM und 37 000 DM.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 55
BFH/NV 1987 S. 55 Nr. -1
PAAAB-27958

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BFH, Urteil v. 15.11.1985 - III R 191/81 -nv-

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