Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben im Jahr 1974 ein Wohngebäude errichtet und dieses Ende desselben Jahres bezogen. Das Gebäude besteht aus dem Erdgeschoß, das die Räume der Hauptwohnung mit 124 qm Wohnfläche enthält, und dem Untergeschoß, das, begünstigt durch die Hanglage, teilweise als Vollgeschoß ausgebaut ist. Beide Geschosse sind durch ein außen liegendes, separates Treppenhaus, das sowohl im Erd- als auch im Untergeschoß eine Diele umfaßt, miteinander verbunden. Das Gebäude kann sowohl im Erdgeschoß als auch im Untergeschoß von außen betreten werden, wobei man zunächst in die dortigen Dielenräume gelangt. Im Untergeschoß befindet sich neben mehreren Nebenräumen noch eine weitere Raumeinheit, die ausweislich eines nach dem Bezug des Gebäudes angefertigten Bauplans ein Wohnzimmer, Schlafzimmer sowie einen Flur, eine Küche und ein eingerichtetes Bad mit WC enthält. Diese Raumeinheit mit einer Gesamtfläche von 75 qm ist durch eine Wand von den übrigen Kellerräumen getrennt und ebenso wie diese durch eine Tür zur Kellerdiele des Treppenhauses hin abgeschlossen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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