Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) bezieht Einkünfte aus einer Tätigkeit als Grafikdesigner. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) behandelte seine Tätigkeit als Gewerbebetrieb und erließ entsprechend der Gewerbesteuererklärung für das Jahr 1981 einen Gewerbesteuermeßbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977). Auf der Grundlage dieses Bescheids setzte die Stadt A die Gewerbesteuer für 1981 fest. Mit Schreiben vom 13. Juni 1983 beantragte der Antragsteller die Aufhebung des Gewerbesteuermeßbescheids 1981 nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 mit der Begründung, er sei freiberuflich i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) tätig und deshalb nicht gewerbesteuerpflichtig. Gegen den ablehnenden Bescheid des FA legte der Antragsteller Einspruch ein.
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