Mit Kaufvertrag zur Urkunde des Notars H in F (URNr. 57/84) vom 26. April 1984 erwarben die Ast. zu gleichen Anteilen ein Trenngrundstück, das in der Urkunde näher bezeichnet ist, zum Kaufpreis von . . . DM zuzüglich . . . DM Ablösebetrag für die Herstellung von Kinderspielplätzen. In diesem Vertrag verpflichteten sich die Ast., "das Kaufgrundstück innerhalb von zwei Jahren . . . mit einem Eigenheim entsprechend den als Anlage zu der Urkunde URNr. 9/1984 vom 16. April 1984 des Urkundsnotars beigefügten Plänen und Baubeschreibung zu bebauen . . .". Während dieses Zeitraumes war die weitere Veräußerung des Kaufgrundbesitzes nicht gestattet. Bei Verstoß gegen die Bebauungsverpflichtung bzw. das Veräußerungsverbot sollte der Verkäufer zum Vertragsrücktritt berechtigt sein. Bei Rücktritt vor Baubeginn hatten die Erwerber lediglich Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Kaufpreises ohne Beilegung von Zinsen; sollte der Rücktritt nach Baubeginn erfolgen, war darüber hinaus eine Entschädigung für die auf dem Grundstück erbrachte Bauleistung zu vergüten, "soweit dieser Wert bei der Weiterveräußerung des Kaufbesitzes mit dem nicht fertiggestellten Gebäude durch den Veräußerer erzielbar ist". Die Erwerber konnten auch einen Nachfolger benennen. Zur Sicherung des Rückauflassungsanspruchs war eine Auflassungsvormerkung gleichzeitig mit der Eigentumsumschreibung auf die Erwerber einzutragen, zu deren Löschung nach Vorlage der Baufertigstellungsanzeige durch die Veräußerin verpflichtete.
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