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BFH Beschluss v. - II B 5/85

Die Antragstellerinnen errichteten als Miteigentümerinnen im Jahr 1980 ein Gebäude, das mit Einheitswertbescheid vom 20. Oktober 1981 (Wert- und Artfortschreibung auf den 1. Januar 1981) als Zweifamilienhaus mit einem Einheitswert von 90 700 DM bewertet wurde. Das Gebäude enthält im Erd- und Dachgeschoß eine 147 qm große Wohnung. Im Untergeschoß befinden sich zwei Zimmer, Flur, eine Küche und eine Dusche mit WC mit insgesamt 43 qm. Nachdem dem Finanzamt bekanntgeworden war, daß diese Räume der Ehemann einer der Miteigentümerinnen als Mieter zum maßgeblichen Feststellungszeitpunkt ausschließlich für freiberufliche Zwecke nutzte, stellte es mit gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geändertem Einheitswertbescheid auf den hier streitigen Stichtag, den 1. Januar 1981, die Grundstücksart Einfamilienhaus und den Einheitswert auf 117 600 DM fest.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 106
BFH/NV 1988 S. 106 Nr. 2
GAAAB-27922

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BFH, Beschluss v. 31.07.1985 - II B 5/85 -nv-

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