Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), eine GmbH, wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1978 gegründet. Laut Gesellschaftsvertrag sollte der Gesellschafter K. X. die Stammeinlage von 400 000 DM wie folgt erbringen: K. X. sollte 100 000 DM in bar zahlen, die restlichen 300 000 DM sollten dadurch erbracht werden, daß K. X. sein bisher betriebenes Einzelunternehmen mit sämtlichen Aktiven, jedoch mit Ausnahme des Immobilienvermögens, und Passiven, jedoch mit Ausnahme der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber dem Mitgesellschafter M. X., zum Buchwert einbringt. Sollte sich aus diesem Vorgang ein Überschuß von weniger als 300 000 DM ergeben, sollte die Differenz in bar eingezahlt werden. Der Einbringungsvorgang führte zu einem Überhang der Passiven über die Aktiven in Höhe von 310 551,98 DM. Dieser Betrag wurde in das Gesellschafterverrechnungskonto eingestellt. In der Bilanz auf den 31. Dezember 1979 wurde so eine Forderung gegen K. X. in Höhe von 626 127,55 DM ausgewiesen. Die auf dem Verrechnungskonto ausgewiesene Forderung wurde im Streitjahr 1979 mit 4 % verzinst, was im Streitjahr 1979 einen Zinsertrag von 21 896 DM erbrachte. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) setzte für 1979 die Körperschaftsteuer auf 9 998 DM fest, wobei er die Auffassung vertrat, daß die Forderung gegen K. X. mit 8 % angemessen verzinst sei und daher bei einer verdeckten Gewinnausschüttung im Betrage von 21 896 DM auszugehen sei. Ausgehend von einer dadurch bewirkten Verminderung des Verlustrücktrages nach dem Streitjahr 1978 setzte das FA die Körperschaftsteuer für 1978 auf 10 596 fest.
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