Die Antragstellerin ist ein Verlag, der Periodika verlegt. Die Periodika enthalten Anzeigen, die von Anzeigenkunden bestellt werden. Mit den Anzeigenkunden schließt die Antragstellerin Anzeigenverträge, in denen sie den Anzeigenkunden den Verkauf einer bestimmten Mindestmenge an Exemplaren der einzelnen Zeitschriftenausgaben garantiert. Im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist streitig, ob die Gewinnrealisierung aus den Anzeigenverträgen schon mit der Auslieferung der Zeitschriften an die Zeitschriftenverkäufer oder aber erst mit dem Verkauf der Zeitschriften in der vereinbarten Mindestauflage eintritt. Das FG hat sich ersterer Auffassung angeschlossen und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt (Beschluß vom 7. August 1985 II 136/85, EFG 1986, 135). Die Beschwerde blieb erfolglos.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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