Der Kläger, Beschwerdeführer und Revisionskläger (Kläger) hat vor dem Finanzgericht (FG) mit dem Beklagten, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) darüber gestritten, ob bei der Einkommensteuerveranlagung 1983 Verluste von 19 042 DM aus der Vermietung eines in den Niederlanden belegenen Grundstücks im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind oder ob dem der aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1982, 1857, BStBl I 1982, 972) eingefügte § 2a EStG - hier dessen Abs. 1 Nr. 4 - entgegensteht. Das FG hat die Klage, die auf Berücksichtigung der negativen Einkünfte aus den Niederlanden beim Progressionsvorbehalt gerichtet war, in der Sitzung vom 25. Juni 1985 ohne mündliche Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger, der in der Vorinstanz nicht vertreten war, am 11. Juli 1985 mittels Postzustellungsurkunde - PZU - (Zustellung durch Niederlegung) zugestellt worden.
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