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KG 19.07.2004 24 W 203/02, NWB 44/2004 S. 346
Wohneigentum | Haftpflichtversicherung für Verwaltungsbeirat
Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Verwaltungsbeirat auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft widerspricht regelmäßig nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, sondern ist von der Beschlusskompetenz der Eigentümer gem. § 29 WEG gedeckt. Zweck der Versicherung ist es, geeignete Mitglieder für den Verwaltungsbeirat der Eigentümergemeinschaft zu gewinnen, die sich nicht durch mögliche Haftungsrisiken abschrecken lassen ().