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BGH 22.06.2004 VI ZB 14/04, NWB 44/2004 S. 345

Prozessrecht | Sicherheitsmaßnahmen bei Ermittlung einer gerichtlichen Telefaxnummer

Zur Ermittlung der Telefaxnummer eines Gerichts darf sich der Rechtsanwalt auf ein seit Jahren bewährtes EDV-Programm in der jeweils neuesten Fassung i. d. R. verlassen. Eine organisatorische Anweisung des Anwalts an seine Bürokraft, eine Abgleichung der Faxnummer mit den Angaben im Anschreiben des Gerichts oder im Telefonbuch vorzunehmen, ist grundsätzlich nicht erforderlich (). Wird die Telefaxnummer aus dem konkreten Aktenvorgang handschriftlich auf den zu versendenden Schriftsatz übertragen, ist eine Verwechslungsgefahr gering; in einem solchen Fall reicht es aus, mögliche Eingabefehler zu korrigieren, indem die gewählte Empfängernummer mit der übertragenen Nummer abgeglichen wird ().

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