1. Allein aus der Formulierung einer formlosen Abtretungserklärung „Abtretung aller derzeitigen und zukünftigen Steuererstattungen
„ kann nicht eine Geschäftsmäßigkeit hergeleitet werden, wenn die Abtretung aus einem einzigen besonderen Anlass und zwischen
denselben Personen zur Rückführung einer einzelnen Forderung vorgenommen wird, deren Höhe den zu erwartenden Steuererstattungsanspruch
übersteigt.
2. Mit der Bezeichnung „ Sicherungsabtretung „ ist der Abtretungsgrund i.S.d. § 46 Abs. 3 AO hinreichend bezeichnet, auch
wenn es sich um eine Abtretung erfüllungshalber handelt.
Fundstelle(n): IAAAB-27768
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 30.03.2004 - 1 K 2291/02
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