Grobes Verschulden des Steuerpflichtigen bei Nichtberücksichtigung eines wertmindernden Umstands durch den vom ihm beauftragten
Grundstücks-Sachverständigen
Einkommensteuer 1995
Leitsatz
1. War bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns der Wert eines Betriebsgrundstücks streitig und hat der vom Steuerpflichtigen
beauftragte Gutachter, ein öffentlich-bestellter und vereidigter Sachverständiger, bei der Wertermittlung in dem ihm vorliegenden
Grundbuchauszug eine wertmindernde Tatsache (hier: Eintragung eines bedingten Rückübertragungsanspruchs an eine Stadt in Abteilung
II des Grundbuchs) nicht berücksichtigt, so hat er grob fahrlässig gehandelt.
2. Diese grobe Fahrlässigkeit ist dem Steuerpflichtigen in entsprechender Anwendung von § 278 BGB mit der Folge zuzurechnen,
so dass der bestandskräftig gewordene Einkommensteuerbescheid, in dem der Betriebsaufgabegewinn einschließlich der stillen
Reserven des Grundstücks, ohne Berücksichtigung des wertmindernden Umstands, angesetzt worden ist, aufgrund groben Verschuldens
nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 163 EFG 2005 S. 163 Nr. 3 OAAAB-27766
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.09.2004 - 1 K 318/02
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