Vorsteuerabzug einer Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft
für Bauleistungen bei zunächst unrichtiger Adressierung der
Rechnungen nur an einen der Ehegatten
Umsatzsteuer 1993
Leitsatz
1. Eine Grundstücksgemeinschaft,
an der Ehegatten je zur Hälfte beteiligt sind, ist zum Vorsteuerabzug aus
Bauleistungen berechtigt, wenn die Teilhaber als Gesamtberechtigte bzw.
Gesamtschuldner aus dem Rechtsverhältnis berechtigt und verpflichtet sind
und die betreffende Rechnung auf den Namen der Gemeinschaft oder deren
Teilhaber in ihrer gemeinschaftlichen Verbundenheit lautet.
2. Der Anspruch auf den
Vorsteuerabzug kann in diesem Fall auch noch nachträglich entstehen, wenn
die an nur einen Ehegatten bzw. dessen Einzelunternehmen ausgestellten
Rechnungen von den Rechnungsausstellern nachträglich auf die
Ehegatten-Gemeinschaft ausgestellt werden, es sich hierbei nicht um
Gefälligkeitsbescheinigungen der Rechnungsaussteller handelt und die
Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft nach den Gesamtumständen des Falles
tatsächlich die Leistungsempfängerin sein sollte (hier: Beantragung
und Erteilung der Baugenehmigung, sowie Beauftragung des Architekten jeweils
durch beide Ehegatten; Bezahlung der Baurechnungen von gemeinschaftlichem
Bankkonto der Ehegatten; Finanzierung der Baudarlehen durch die Ehegatten als
Gesamtschuldner; Wertung der Auftragerteilung durch nur einen Ehegatten
zugleich als Stellvertretung für den anderen Ehegatten).
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 319 EFG 2005 S. 319 Nr. 4 INF 2004 S. 810 Nr. 21 KÖSDI 2005 S. 14590 Nr. 4 EAAAB-27765
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.09.2004 - 14 K 4/99
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