Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2005
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2005 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:
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– | USt 1
A | Umsatzsteuer – Voranmeldung
2005 |
– | USt 1
H | Antrag auf Dauerfristverlängerung
und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2005 |
– | USt 1
E | Anleitung zur
Umsatzsteuer – Voranmeldung
2005 |
(2) Durch Art. 5 Nr. 9 Buchst. a des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien und zur Änderung weiterer Vorschriften (EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURilUmG) ist beabsichtigt, die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) um Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g UStG zu erweitern. Die Änderungen sollen am in Kraft treten (Art. 18 Abs. 2 E-EURilUmG).
(3) Durch Art. 14 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HBeglG 2004) vom (BGBl 2003 I S. 3076, Ber. BGBl 2004 I S. 69, BStBl 2004 I S. 120) wurde die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf alle Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, und um bestimmte Bauleistungen erweitert. Die Änderungen sind am in Kraft getreten (Art. 29 Abs. 2 HBeglG 2004).
(4) Im Vordruckmuster USt 1 A sind künftig in Zeile 41 (Kennzahl 60) die Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 UStG des leistenden Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, einzutragen.
(5) Im Vordruckmuster USt 1 A sind vom Leistungsempfänger die Bemessungsgrundlage und die Steuer für
Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 UStG) in der Zeile 48 (Kennzahlen 52/53),
Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände und Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG) in der Zeile 49 (Kennzahlen 73/74), und
Bauleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG) in der Zeile 50 (Kennzahlen 84/85)
einzutragen.
(6) Im Vordruckmuster USt 1 A ist in Zeile 64 (Kennzahl 69) auch die vom Auslagerer nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG geschuldete Steuer für Lieferungen, die Auslagerungen von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager vorangegangen sind (§ 4 Nr. 4a Satz 2 UStG) einzutragen. Nicht einzutragen sind hier die Lieferungen, die dem liefernden Unternehmer zuzurechnen sind. Diese Umsätze sind in den Zeilen 27 bis 29 einzutragen.
(7) Steuerbeträge, die der Abnehmer als Auslagerer nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG schuldet (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG) sind als Vorsteuerbeträge im Vordruckmuster USt 1 A wie bisher in Zeile 54/55 (Kennzahl 66) einzutragen. Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 UStG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG) sind vom Unternehmer wie bisher in Zeile 58 (Kennzahl 67) einzutragen.
(8) Aus erfassungstechnischen Gründen – insbesondere im Hinblick auf das in einigen Ländern eingesetzte Scanner-Verfahren – ist die Steuernummer auch auf der Rückseite des Vordruckmusters USt 1 A einzutragen.
(9) Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.
(10) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil – soweit sachlich möglich – mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster (Absatz 1) herzustellen.
(11) Folgende Abweichungen sind zulässig:
Die im Kopfteil der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.
Soweit die in den Vordruckmustern enthaltenen Kennzahlen (z.B. im Verfügungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl „05” für die Datenerfassung nicht benötigt werden, können sie mit Rasterungen versehen werden.
In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordrucke USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.
(12) Die Zeilenabstände in den Vordruckmustern sind schreibmaschinengerecht (Zeilenabstand 1 ½). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.
(13) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind auch für die Gestaltung der von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichenden Vordrucke maßgebend. Die Zulassung dieser abweichenden Vordrucke richtet sich nach dem – IV D 4 – O 2258 – 5/04 –/– IV D 4 – O 2298 – 5/04 – (BStBl 2004 I S. 475).
Antrag auf Dauerfristverlängerung Anmeldung der Sondervorauszahlung
Anleitung 2005
zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung
Antrag auf Dauerfristverlängerung
Zeilen 17 bis 19
Die Fristverlängerung kann in Anspruch genommen werden, wenn das Finanzamt den Antrag nicht ablehnt; ein Bewilligungsbescheid wird nicht erteilt. Die Fristverlängerung gilt solange, bis der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt erklärt, dass er die Fristverlängerung nicht mehr in Anspruch nehmen will oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft (§ 46 UStDV).
Anmeldung der Sondervorauszahlung
Zeilen 25 bis 27
Die Fristverlängerung wird bei monatlicher Abgabe der Voranmeldungen unter der Auflage erteilt, dass während der Geltungsdauer der Fristverlängerung jährlich bis zum 10. Februar eine Sondervorauszahlung angemeldet und entrichtet wird. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen – ohne Anrechnung der Sondervorauszahlung – für das Kalenderjahr 2004 (§ 47 Abs. 1 und § 48 Abs. 2 UStDV).
Unternehmer A hat für das Kalenderjahr 2004 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in Höhe von 39 000 € angemeldet (Summe der verbleibenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungen aus Zeile 67 – Kennzahl 83 – der Umsatzsteuer-Voranmeldungen). In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2004 (Zeile 66 – Kennzahl 39 – der Umsatzsteuer-Voranmeldung) hat A die Sondervorauszahlung für das Kalenderjahr 2004 in Höhe von 5 000 € angerechnet.
Zur Berechnung der Sondervorauszahlung für das Kalenderjahr 2005 ist die Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2004 in Höhe von 39 000 € um die angerechnete Sondervorauszahlung in Höhe von 5 000 € zu erhöhen. Aus der Bemessungsgrundlage von 44 000 € (einzutragen in Zeile 26) errechnet sich für A eine Sondervorauszahlung von 4 000 € (einzutragen in Zeile 27 – Kennzahl 38).
Ergibt sich bei der Berechnung der Sondervorauszahlung in Zeile 26 ein Überschuss zu Gunsten des Unternehmers, ist die Sondervorauszahlung in Zeile 27 mit 0 · einzutragen.
Wurde die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt, ist die Summe der Vorauszahlungen dieses Zeitraums in eine Jahressumme umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind hierbei als volle Kalendermonate zu behandeln (§ 47 Abs. 2 UStDV).
Bei Beginn der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr ist die Sondervorauszahlung auf der Grundlage der zu erwartenden Vorauszahlungen dieses Kalenderjahres zu berechnen (§ 47 Abs. 3 UStDV). Die Sondervorauszahlung soll der durchschnittlichen Vorauszahlung eines Kalenderjahres entsprechen. Fügen Sie bitte in diesem Fall ein besonderes Blatt mit kurzer Erläuterung der Berechnung bei.
Die Sondervorauszahlung ist grundsätzlich bei der Berechnung der Vorauszahlung für den Monat Dezember anzurechnen.
Bei Widerruf oder Verzicht auf die Dauerfristverlängerung im Laufe eines Kalenderjahres ist die Sondervorauszahlung in der Voranmeldung für den letzten Monat, für den die Fristverlängerung gilt, anzurechnen.
Zeile 31
Wird für die zu entrichtende Sondervorauszahlung die Einzugsermächtigung wegen Verrechnungswünschen ausnahmsweise widerrufen, ist ein durch die Verrechnung nicht gedeckter Restbetrag zu entrichten.
Umsatzsteuer-Voranmeldung 2005
Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2005
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Abkürzungen: | ||||
= Grunderwerbsteuergesetz | ||||
Kj. | = Kalenderjahr | USt-IdNr. | = Umsatzsteuer-Identifikationsnummer |
Diese Anleitung soll Sie informieren, wie Sie die Vordrucke richtig ausfüllen.
Die Anleitung kann allerdings nicht auf alle Fragen eingehen.
Wesentliche Änderungen gegenüber der Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2004 sind durch Randstriche gekennzeichnet.
Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung auf elektronischem Weg
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG); Hinweis auf die Internet-Adressen www.elster.de bzw. www.finanzamt.de. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.
Betragsangaben in Euro!
Geben Sie bitte alle Beträge in Euro (= EUR oder €) an. Rechnen Sie Werte in fremder Währung in Euro um.
So werden die Vordrucke ausgefüllt:
Bitte tragen Sie aus erfassungstechnischen Gründen die Steuernummer auf jeder Vordruckseite (oben) ein.
Füllen Sie bitte nur die weißen Felder der Vordrucke deutlich und vollständig aus. Bitte berücksichtigen Sie Entgeltserhöhungen und Entgeltsminderungen bei den Bemessungsgrundlagen. Negative Beträge sollten Sie durch ein Minuszeichen kennzeichnen. Reicht der vorgesehene Platz nicht aus, verwenden Sie bitte für weitere Angaben ein gesondertes Blatt.
Tragen Sie bei den Bemessungsgrundlagen bitte nur Beträge in vollen Euro ein; bei den Umsatzsteuer- und Vorsteuerbeträgen ist dagegen stets auch die Eintragung von Centbeträgen erforderlich.
Unterschrift: Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind vom Unternehmer oder dessen Bevollmächtigten zu unterschreiben.
Umsatzsteuer-Voranmeldung
Steuerfreie Lieferungen und sonstige Leistungen
Zeilen 21 bis 23
Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 UStG) sind in dem Voranmeldungszeitraum zu erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf die Lieferung folgt.
Über die in Zeile 21 einzutragenden Umsätze sind vierteljährlich Zusammenfassende Meldungen beim Bundesamt für Finanzen abzugeben. Nähere Informationen zu diesem Verfahren sowie amtliche Vordrucke für Zusammenfassende Meldungen erhalten Sie beim Bundesamt für Finanzen – Außenstelle –, 66738 Saarlouis, Telefon (06831) 456-0, Telefax (06831) 456-120 oder -146 sowie unter der Internet-Adresse www.bff.bund.de. Außerdem sind diese Umsätze grundsätzlich dem Statistischen Bundesamt monatlich für die Intrahandelsstatistik zu melden. Nähere Informationen zur Intrahandelsstatistik sowie die amtlichen Vordrucke erhalten Sie beim Statistischen Bundesamt, 65180 Wiesbaden, Telefon (0611) 75-2954, Telefax (0611) 75-3965.
Zeile 24
In Zeile 24 sind neben steuerfreien Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6 UStG) weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug einzutragen, z.B.:
Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 7 UStG);
Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 UStG);
grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen nach § 4 Nr. 3 UStG;
Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 5 UStG (z.B. Provisionen im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen);
Umsätze im Sinne des Offshore-Steuerabkommens, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere;
Reiseleistungen, soweit die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden (§ 25 Abs. 2 UStG).
Zeile 25
Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug sind z.B. Grundstücksvermietungen (§ 4 Nr. 12 UStG), Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt oder aus ähnlicher heilberuflicher Tätigkeit (§ 4 Nr. 14 UStG).
Steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen
Zeilen 27 bis 29
Als Bemessungsgrundlage sind stets Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) einzutragen. Die Bemessungsgrundlage ist in vollen Euro anzugeben (ohne Centbeträge). Es sind auch Umsätze einzutragen, bei denen die sogenannte Mindest-Bemessungsgrundlage anzuwenden ist. Die Umsätze, bei denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet, sind hier nicht einzutragen, sondern in Zeile 41 (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 46 bis 50).
Unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen sind, soweit sie in der Abgabe von Gegenständen bestehen, regelmäßig den entgeltlichen Lieferungen und, soweit sie in der Abgabe oder Ausführung von sonstigen Leistungen bestehen, regelmäßig den entgeltlichen sonstigen Leistungen gleichgestellt. Sie umfassen auch unentgeltliche Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer.
Es sind auch die Umsätze bei der Lieferung von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager einzutragen, wenn dem liefernden Unternehmer die Auslagerung zuzurechnen ist. In allen anderen Fällen der Auslagerung – insbesondere wenn dem Abnehmer die Auslagerung zuzurechnen ist – sind die Umsätze in Zeile 64 einzutragen (vgl. Erläuterungen zu Zeile 64).
Zeilen 30 bis 32
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 Abs. 1 UStG versteuern, müssen Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet an Abnehmer mit USt-IdNr. in Zeile 31 eintragen. Über diese Lieferungen sind vierteljährliche Zusammenfassende Meldungen sowie Meldungen zur Intrahandelsstatistik abzugeben, vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 21 bis 23.
Bei den in Zeile 32 bezeichneten Umsätzen, für die eine Steuer zu entrichten ist, sind die anzuwendenden Durchschnittssätze um die Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge zu vermindern.
Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG versteuern, tragen ihre Umsätze in den Zeilen 20 bis 29 ein.
Innergemeinschaftliche Erwerbe
Zeilen 33 bis 38
Innergemeinschaftliche Erwerbe sind in dem Voranmeldungszeitraum zu erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt.
Bei neuen Fahrzeugen liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb selbst dann vor, wenn das Fahrzeug nicht von einem Unternehmer geliefert wurde. Werden neue Fahrzeuge von Lieferern ohne USt-IdNr. erworben – insbesondere von „Privatpersonen” –, sind die Erwerbe in der Zeile 38 der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erklären. Wird das neue Fahrzeug von einer „Privatperson” oder von einem Unternehmer für seinen privaten Bereich erworben, ist der innergemeinschaftliche Erwerb nur mit Vordruck USt 1 B anzumelden (Fahrzeugeinzelbesteuerung).
Über die in den Zeilen 35 bis 37 einzutragenden innergemeinschaftlichen Erwerbe sind grundsätzlich Meldungen zur Intrahandelsstatistik abzugeben, vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 21 bis 23.
Ergänzende Angaben zu Umsätzen
Zeile 40
Bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (§ 25b UStG) hat der erste Abnehmer Zeile 40 auszufüllen, wenn für diese Lieferungen der letzte Abnehmer die Steuer schuldet. Einzutragen ist die Bemessungsgrundlage (§ 25b Abs. 4 UStG) seiner Lieferungen an den letzten Abnehmer.
Die Steuer, die der letzte Abnehmer nach § 25b Abs. 2 UStG für die Lieferung des ersten Abnehmers schuldet, ist in Zeile 64 einzutragen. Zum Vorsteuerabzug für diese Lieferung vgl. Erläuterung zu den Zeilen 55 bis 59.
Zeile 41
Einzutragen sind die Umsätze des leistenden Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet.
Zeile 42
Einzutragen sind nicht steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Leistungsort nicht im Inland liegt und die der Umsatzsteuer unterlägen, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären. Hierzu gehören auch Beförderungs- und Versendungslieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet nach § 3c UStG, die in anderen EU-Mitgliedstaaten versteuert werden, sowie innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistungen und damit zusammenhängende sonstige Leistungen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind (§ 3b Abs. 3 bis 6 UStG). Im Inland ausgeführte nicht steuerbare Umsätze (z. B. Innenumsätze zwischen Unternehmensteilen) sind nicht anzugeben. Dies gilt auch für die Umsätze, die in Zeile 40 einzutragen sind.
Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG)
Zeilen 46 bis 50
Einzutragen sind die Umsätze, für die Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts die Steuer als Leistungsempfänger schulden. Die Steuer für diese Umsätze entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt (§ 13b Abs. 1 UStG). Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist.
Es sind folgende Eintragungen vorgesehen:
Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (Zeile 48)
Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g UStG (Zeile 48);
Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens (Zeile 49);
Umsätze, die unter das GrEStG fallen, insbesondere Lieferungen von Grundstücken (Zeile 49);
Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (ohne Planungs- und Überwachungsleistungen), wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst solche Bauleistungen erbringt (Zeile 50).
Soweit das bisherige Umsatzsteuer-Abzugsverfahren auf Entgelte für Umsätze angewendet worden ist, die nach dem ausgeführt wurden, ist dies bei der Berechnung der Steuer zu berücksichtigen (§ 27 Abs. 4 UStG).
Zum Vorsteuerabzug für die vom Leistungsempfänger geschuldete Steuer vgl. Erläuterung zu den Zeilen 55 bis 59.
Abziehbare Vorsteuerbeträge
Zeilen 55 bis 59
Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Unternehmer, die mit ausländischen Vorsteuerbeträgen belastet wurden, haben sich wegen eines eventuellen Abzugs an den Staat zu wenden, der die Steuer erhoben hat.
Es können insbesondere folgende Vorsteuerbeträge berücksichtigt werden:
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, sofern eine Rechnung nach den §§ 14, 14a UStG vorliegt (Zeile 55)
die in einer Kleinbetragsrechnung (Rechnung, deren Gesamtbetrag 100 € nicht übersteigt) enthaltene Umsatzsteuer, sofern eine Rechnung nach § 33 UStDV vorliegt (Zeile 55);
bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (vgl. Erläuterungen zu Zeile 40) die vom letzten Abnehmer nach § 25b Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer (Zeile 55);
die Umsatzsteuer, die der Unternehmer schuldet, dem die Auslagerung aus einem Umsatzsteuerlager zuzurechnen ist; vgl. Erläuterungen zu Zeile 64 (Zeile 55);
die Umsatzsteuer für innergemeinschaftliche Erwerbe (Zeile 56);
die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eingeführt worden sind (Zeile 57);
die Umsatzsteuer, die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 46 bis 50), wenn die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt worden ist (Zeile 58);
nach Durchschnittssätzen (§ 23 UStG) ermittelte Beträge bei Unternehmern, deren Umsatz i.S. des § 69 Abs. 2 UStDV in den einzelnen in der Anlage der UStDV bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen im vorangegangenen Kj. 61 356 € nicht überschritten hat, und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen (Zeile 59);
nach einem Durchschnittssatz (§ 23a UStG) ermittelte Beträge bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz, deren steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kj. 30 678 € nicht überstiegen hat und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen (Zeile 59).
Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer zu weniger als 10 v.H. für sein Unternehmen nutzt, ist generell nicht möglich (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).
Vorsteuerbeträge, die auf Entgeltserhöhungen und Entgeltsminderungen entfallen, sowie herabgesetzte, erlassene oder erstattete Einfuhrumsatzsteuer sind zu berücksichtigen.
Zeile 60
Der Vorsteuerabzug ist nach Maßgabe des § 15a UStG in Verbindung mit § 44 UStDV zu berichtigen.
Handelt es sich bei den Berichtigungsbeträgen um zurückzuzahlende Vorsteuerbeträge, ist dem Betrag ein Minuszeichen voranzustellen.
Zeile 64
Einzutragen sind u.a. die Lieferungen, die Auslagerungen von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager vorangegangen sind. Die Umsatzsteuer für diese Umsätze schuldet der Unternehmer, dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer). Nicht einzutragen sind hier Lieferungen, die dem liefernden Unternehmer zuzurechnen sind, wenn die Auslagerung im Zusammenhang mit diesen Lieferungen steht. Diese Umsätze sind in den Zeilen 27 bis 29 einzutragen (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 27 bis 29).
Sonstiges
Zeile 66
Wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kj. eingestellt oder wird im Laufe des Kj. auf die Dauerfristverlängerung verzichtet, ist die Sondervorauszahlung im letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen.
Zeilen 67, 70 bis 73
Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig und an das Finanzamt zu entrichten. Wird die Einzugsermächtigung wegen Verrechnungswünschen ausnahmsweise widerrufen, ist ein durch die Verrechnung nicht gedeckter Restbetrag zu entrichten.
Ein Überschuss wird nach Zustimmung (§ 168 Abgabenordnung) ohne besonderen Antrag ausgezahlt, soweit der Betrag nicht mit Steuerschulden verrechnet wird. Wünscht der Unternehmer eine Verrechnung oder liegt eine Abtretung vor, ist in Zeile 72 eine „1” einzutragen. Liegt dem Finanzamt bei Abtretungen die Abtretungsanzeige nach amtlichem Muster noch nicht vor, ist sie beizufügen oder nachzureichen.
BMF v. - IV A 6 -
S 7344 - 3/04
Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 878
MAAAB-27745